|
1. |
Name und Sitz |
| |
Der
Bridge Club Höfe ist ein Verein, gemäss
Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz am Wohnort des
Präsidenten /der Präsidentin. Der Club
ist Mitglied des Schweizerischen
Bridgeverbandes (FSB). Als
Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. |
|
|
|
|
2. |
Zweck |
| |
Sein Zweck ist die Förderung und Pflege
des Bridgespiels |
|
|
|
|
3. |
Die Organe des Bridge Club Höfe sind: |
| |
-
Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren |
|
|
|
|
4. |
Die Generalversammlung |
|
4.1.1
|
Die
Generalversammlung ist das oberste Organ
des Clubs. Sie soll alljährlich vor Ende
März stattfinden. |
|
4.1.2
|
Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV
müssen schriftlich bis spätestens 31.
Januar des entsprechenden Jahres dem
Vorstand eingereicht werden. |
|
4.1.3 |
Die
Einladung zur GV erfolgt jeweils 3
Wochen vorher unter Bekanntgabe der
Traktanden. |
|
4.1.4 |
Ueber Geschäfte, die nicht traktandiert
sind, kann kein Beschluss gefasst werden |
|
4.1.5 |
Eine ausserordentliche GV kann durch den
Vorstand jederzeit und muss einberufen
werden, wenn mindestens ein Fünftel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks wünscht (Frist 6 Wochen). |
|
4.2.1 |
Die
Generalversammlung ist, ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder,
beschlussfähig. |
|
4.2.2 |
Alle Beschlüsse und Wahlen, mit Ausnahme
eines solchen zu Art. 4.2.3, erfolgen
mit einfacher Mehrheit der abstimmenden
Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit liegt der
Stichentscheid beim Präsidium. |
|
4.2.3 |
Für
die Auflösung des Vereins ist ein
qualifiziertes Mehr von 2/3 der
anwesenden Mitglieder erforderlich. |
|
4.2.4 |
Die
Stimmabgabe erfolgt in der Regel offen.
Die Wahl des Präsidenten / der
Präsidentin wird geheim vorgenommen,
sofern die Versammlung nicht eine offene
Abstimmung verlangt. |
|
4.2.5 |
An
der GV abwesende Mitglieder haben kein
Stimmrecht. |
|
|
|
|
5. |
Die Generalversammlung hat folgende
Befugnisse: |
|
5.1 |
Genehmigung des Protokolls der letzten
GV |
|
5.2 |
Entgegennahme des Jahresberichtes des
Präsidenten / der Präsidentin |
|
5.3 |
Definitive Aufnahme und definitiver
Ausschluss von Mitgliedern
Mit Ausnahme von Art. 75 ZGB ist der
Entscheid der GV endgültig. |
|
5.4 |
Genehmigung der
Jahresrechnung auf Antrag der Revisoren |
|
5.5 |
Décharge–Erteilung an den Vorstand |
|
5.6 |
Festsetzung der Mitgliederbeiträge und
Genehmigung des Jahresbudgets |
|
5.7 |
Wahl des Vorstandes |
|
5.7.1 |
Wahl
des Präsidenten / der Präsidentin |
|
5.7.2 |
Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder |
|
5.7.3 |
Wahl der RechnungsrevisorInnen |
|
5.8 |
Statutenänderungen |
|
5.9 |
Beschlussfassung über eine allfällige
Auflösung des Vereins |
|
|
|
|
6. |
Der Vorstand |
|
6.1 |
Der
Vorstand besteht aus 5 – 9 Mitgliedern,
die für eine Amtszeit von 2 Jahren
gewählt werden. Eine Wiederwahl ist ohne
Einschränkung möglich. |
|
6.2 |
Der
Präsident / die Präsidentin wird durch
die GV gewählt. Die übrigen
Vorstandsmitglieder konstituieren sich
selbst. |
|
6.3 |
Die
Befugnisse des Vorstandes sind:
- Allgemeine Leitung der
Clubangelegenheiten
- Organisation des Spiel-
und Unterrichtbetriebes
- Vertretung des Clubs nach
aussen
- Abschluss von Verträgen
im Rahmen der bewilligten Kompetenzen
- Aufstellung von
Reglementen, Kommissionen
- Bestimmung von
Spielleitern
- Provisorische Aufnahme
und Ausschluss von
Mitgliedern
Ein vom Vorstand ausgeschlossenes
Mitglied kann an der nächsten GV Rekurs
gegen diesen Beschluss einreichen. |
|
6.4 |
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst; bei
Stimmengleichheit hat der/die
Vorsitzende den Stichentscheid. |
|
|
|
|
7 |
Die Rechnungsrevisoren |
|
7.1 |
Die
GV wählt jeweils zwei Rechnungsrevisoren
und einen Ersatzrevisor. Diese prüfen
die Jahresrechnung und erstellen
schriftlich Bericht und Antrag an die GV |
|
7.2 |
Die
Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei
Jahre. Sie sind ein Mal wiederwählbar.
Der Ersatzrevisor ist unbeschränkt
wiederwählbar. |
| |
|
|
8. |
Rechnungswesen |
| |
Als
Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. |
| |
|
|
9. |
Mitgliedschaft |
|
9.1 |
Aufnahmegesuche
sind schriftlich an den Vorstand zu
richten. Der Eintritt von Mitgliedern
kann jederzeit erfolgen, für
Minderjährige jedoch nur mit dem
Einverständnis der Eltern |
|
9.2 |
Austritte sind durch eine schriftliche
Erklärung an den Vorstand zu richten,
jeweils spätestens 30 Tage vor Ablauf
des Vereinsjahres gemäss Art. 1. |
|
9.3 |
Jede persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen. Für die
Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur
das Vereinsvermögen. |
|
9.4 |
Personen, die sich um den Club und die
Belange des Bridgespiels besonders
verdient gemacht haben und mindestens 10
Mitgliedsjahre aufweisen, können auf
Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. |
| |
|
|
10. |
Auflösung |
| |
Bei
Auflösung des Bridge Club Höfe ist das
Vereinsvermögen, nach Erfüllung aller
Verpflichtungen, gleichmässig unter
allen Mitgliedern zu verteilen oder
einer wohltätigen Institution zukommen
zu lassen (Mehrheitsbeschluss der
Versammlung). |