Statuten BC Höfe


1.             Name und Sitz
  Der Bridge Club Höfe ist ein Verein, gemäss Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz am Wohnort des Präsidenten /der Präsidentin. Der Club ist Mitglied des Schweizerischen Bridgeverbandes (FSB).  Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
             
2.            Zweck
  Sein Zweck ist die Förderung und Pflege des Bridgespiels
   
3. Die Organe des Bridge Club Höfe sind:
  -              Die Generalversammlung
-              Der Vorstand
-              Die Rechnungsrevisoren
             
4.            Die Generalversammlung
4.1.1      

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie soll alljährlich vor Ende März stattfinden.

4.1.2       Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV müssen schriftlich bis spätestens 31. Januar des entsprechenden Jahres dem Vorstand  eingereicht werden.

4.1.3

Die Einladung zur GV erfolgt jeweils 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden.
4.1.4 Ueber Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann kein Beschluss gefasst werden
4.1.5 Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand jederzeit und muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks wünscht (Frist 6 Wochen).
4.2.1 Die Generalversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
4.2.2 Alle Beschlüsse und Wahlen, mit Ausnahme eines solchen zu Art. 4.2.3, erfolgen mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Präsidium.
4.2.3 Für die Auflösung des Vereins ist ein qualifiziertes Mehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4.2.4 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel offen. Die Wahl des Präsidenten / der Präsidentin wird geheim vorgenommen, sofern die Versammlung nicht eine offene Abstimmung verlangt.
4.2.5 An der GV abwesende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
   
5. Die  Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
5.1 Genehmigung des Protokolls der letzten GV
5.2 Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten / der Präsidentin
5.3 Definitive Aufnahme und definitiver Ausschluss von Mitgliedern
Mit Ausnahme von Art. 75 ZGB ist der Entscheid der GV endgültig.
5.4

Genehmigung der Jahresrechnung auf Antrag der Revisoren

5.5 Décharge–Erteilung an den Vorstand
5.6 Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Jahresbudgets
5.7 Wahl des Vorstandes
5.7.1  Wahl des Präsidenten / der Präsidentin
5.7.2 Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
5.7.3 Wahl der RechnungsrevisorInnen
5.8 Statutenänderungen
5.9 Beschlussfassung über eine allfällige Auflösung des Vereins
   
6. Der Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus 5 – 9 Mitgliedern, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist ohne Einschränkung möglich.
6.2 Der Präsident / die Präsidentin wird durch die GV gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder konstituieren sich selbst.
6.3 Die Befugnisse des Vorstandes sind:
-              Allgemeine Leitung der Clubangelegenheiten
-              Organisation des Spiel- und Unterrichtbetriebes
-              Vertretung des Clubs nach aussen
-              Abschluss von Verträgen im Rahmen der bewilligten Kompetenzen
-              Aufstellung von Reglementen, Kommissionen
-              Bestimmung von Spielleitern
-              Provisorische Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern
Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann an der nächsten GV Rekurs gegen diesen Beschluss einreichen
.
6.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
   
7 Die Rechnungsrevisoren
7.1 Die GV wählt jeweils zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Diese prüfen die Jahresrechnung und erstellen schriftlich Bericht und Antrag an die GV
7.2 Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre. Sie sind ein Mal wiederwählbar. Der Ersatzrevisor ist unbeschränkt wiederwählbar.
   
8. Rechnungswesen
  Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
   
9. Mitgliedschaft
9.1 Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen, für Minderjährige jedoch nur mit dem Einverständnis der Eltern
9.2 Austritte sind durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zu richten, jeweils spätestens 30 Tage vor Ablauf des Vereinsjahres gemäss Art. 1.
9.3 Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
9.4 Personen, die sich um den Club und die Belange des Bridgespiels besonders verdient gemacht haben und mindestens 10 Mitgliedsjahre aufweisen, können auf Antrag  zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
   
10. Auflösung
  Bei Auflösung des Bridge Club Höfe ist das Vereinsvermögen, nach Erfüllung aller Verpflichtungen, gleichmässig unter allen Mitgliedern zu verteilen oder einer wohltätigen Institution zukommen zu lassen (Mehrheitsbeschluss der Versammlung).
 
Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung vom  19. März 2005 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 15. März 1997 sowie die Änderung vom 22. März 2003. An der Generalversammlung vom 14. März 2009 wurde 6.1 angepasst.
 
Pfäffikon, 14. März 2009
 
die Präsidentin:                     die Sekretärin:
Grete Brändli                         Anne-Marie Zürrer